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und die Börde

Standort & Gewerbeimmobilien · Magdeburg / Barleben

A14-Lückenschluss bei Magdeburg verzögert sich: Was wird aus Miet- und Lieferverträgen?

Wer Lager, Touren oder Preise auf eine A14-Freigabe bis 2029 gestützt hat, fragt sich, ob Verträge angepasst werden können. Die Antwort steht meist zuerst im Vertrag selbst.

Der konkrete Anlass vor Ort

Der A14-Abschnitt zwischen Dahlenwarsleben und Wolmirstedt soll Magdeburg an die Nordverlängerung in Richtung Stendal und Schwerin anbinden. Laut Volksstimme vom 15. Juni 2026 verzögert sich die ursprünglich für 2029 zugesagte Fertigstellung weiter; Radio SAW berichtete am 16. Juni 2026, eine Freigabe sei nun offenbar erst frühestens 2030 zu erwarten. Die DEGES nennt auf ihrer Projektseite keinen Termin, sondern führt den Abschnitt seit dem 4. Dezember 2023 als im Bau.

Weiter nördlich geht es dagegen voran: Nach Angaben der Autobahn GmbH wurde der Abschnitt Lüderitz–Stendal-Süd am 29. Juni 2026 für den Verkehr freigegeben. Damit ist die A14 von Wolmirstedt bis Stendal-Süd befahrbar, während die Verbindung in den Magdeburger Raum auf sich warten lässt. Für Logistiker und Standortentwickler im Norden Magdeburgs und in der Börde stellt sich die Frage, wer das Risiko dieser Lücke trägt.

Kann ich mich auf eine Störung der Geschäftsgrundlage berufen?

Eine Vertragsanpassung kann verlangt werden, wenn sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert haben, die Parteien den Vertrag bei Kenntnis nicht oder anders geschlossen hätten und einem Teil das Festhalten unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, nicht zugemutet werden kann (§ 313 Abs. 1 BGB). Erst wenn eine Anpassung nicht möglich oder unzumutbar ist, kommt bei Dauerschuldverhältnissen wie Mietverträgen die Kündigung in Betracht (§ 313 Abs. 3 BGB).

Die Hürde ist hoch. Bei Großprojekten sind spätere Freigaben kein fernliegendes Risiko; beim Abschnitt Dahlenwarsleben–Wolmirstedt wurden Zieltermine laut Medienberichten bereits mehrfach verschoben. Entscheidend ist, ob die Anbindung für beide Seiten erkennbar zur Grundlage des Vertrags gemacht wurde oder nur in die Kalkulation einer Partei einfloss. Die Erwartung eines Mieters, sein Standort werde durch neue Infrastruktur besser erreichbar, gehört typischerweise zu seinem eigenen Planungsrisiko.

Was regelt mein Vertrag bereits?

Bevor es um § 313 BGB geht, lohnt der Blick in den Vertrag. Ist die Autobahnanbindung als Bedingung, Rücktritts- oder Sonderkündigungsgrund genannt? Beschreibt die Präambel die Verkehrsanbindung als gemeinsame Annahme? Gibt es Anpassungs- oder Nachverhandlungsklauseln? Ausdrückliche Regelungen gehen vor, weil sie zeigen, wie die Parteien das Risiko verteilen wollten.

Bei Verträgen mit Kunden gilt Ähnliches. Preisgleitklauseln knüpfen häufig an Kraftstoff, Maut oder Löhne an, nicht an längere Wege. Wer Mehrkosten weitergeben will, braucht eine vertragliche Grundlage oder eine Einigung; einseitig erhöhen lässt sich ein vereinbarter Preis nicht.

Wie dokumentiere und verhandle ich sinnvoll?

Wer eine Anpassung anstrebt, muss die Veränderung belegen: Kalkulationsgrundlagen bei Vertragsschluss, die damals kommunizierten Termine, heutige Fahrzeiten und Mehrkosten. Sichern Sie amtliche Projektangaben mit Datum, denn Projektseiten werden oft ohne Versionshinweis aktualisiert. Medienberichte über Verzögerungen sind ein Anlass, ersetzen aber nicht die eigene Bezifferung.

Häufig ist eine Verhandlungslösung realistischer als ein Rechtsstreit, etwa eine gestaffelte Miete bis zur Freigabe, eine Option auf Flächenreduzierung oder eine Laufzeitverlängerung gegen Nachlass. Für neue Verträge empfiehlt sich eine Infrastrukturklausel, die an eine amtlich bekannt gegebene Verkehrsfreigabe anknüpft und die Rechtsfolgen einer Verzögerung ausdrücklich regelt. Solange kein amtlicher Freigabetermin bekannt ist, sollten auch Übergangslösungen an das tatsächliche Ereignis der Verkehrsfreigabe anknüpfen statt an ein Kalenderdatum.

Was Sie jetzt vorbereiten können

Diese Unterlagen helfen bei der Klärung

  • Miet- oder Pachtvertrag mit allen Nachträgen
  • Kalkulation und Tourenplanung bei Vertragsschluss
  • Kundenverträge mit Preis- und Anpassungsklauseln
  • Aufstellung der Mehrkosten seit der Verzögerung
  • Datierte Auszüge aus Projektinformationen und Medienberichten

Ob ein konkreter Vertrag Spielraum für eine Anpassung lässt, hängt von seinem Wortlaut und der Risikoverteilung im Einzelfall ab.

Quellen und Stand dieses Beitrags
  1. A 14: Abschnitt 1.1 (AS Dahlenwarsleben bis AS Wolmirstedt) ↗DEGES · Quellenstand 01.10.2026
  2. Ausbau der A14: Anbindung von Magdeburg verschiebt sich auf unbestimmte Zeit ↗Volksstimme · veröffentlicht 2026-06-15 · Quellenstand 01.10.2026
  3. Börde: Freigabe des A14-Abschnitts zwischen Dahlenwarsleben nach Wolmirstedt erneut verschoben ↗Radio SAW · veröffentlicht 2026-06-16 · Quellenstand 01.10.2026
  4. Nordverlängerung Magdeburg–Wittenberge–Schwerin ↗Die Autobahn GmbH des Bundes · Quellenstand 01.10.2026
  5. § 313 BGB ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026

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