Der konkrete Anlass vor Ort
Das Ministerium für Infrastruktur und Digitales hat am 16. Juli 2026 die Sanierung der Ortsdurchfahrt Oschersleben angekündigt: rund 1.400 Meter der L 24 in Puschkinstraße, Bodestraße, Friedensstraße und Großalslebener Straße, in sechs Bauphasen mit abschnittsweiser Vollsperrung und großräumiger Umleitung über B 246, L 66 und L 80. Geplant war der Bau vom 21. Juli bis 30. Oktober 2026, finanziert mit rund 900.000 Euro aus dem Sondervermögen Infrastruktur.
Der Start verschob sich: Nach Berichten der Volksstimme begannen die Arbeiten in der Puschkinstraße erst am 23. Juli 2026, nachdem sie ursprünglich früher hätten starten sollen. Am 23. September 2026 meldete die Zeitung, ein Abschnitt der Bodestraße sei stadtauswärts freigegeben und nun ein Abschnitt der Friedensstraße voll gesperrt. Das Bauende Ende Oktober ist ein Planungsstand.
Geraten Sie automatisch in Verzug, wenn Sie wegen der Sperrung zu spät sind?
Ist für die Leistung ein Termin nach dem Kalender bestimmt, braucht der Kunde keine Mahnung (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Verzug tritt aber nicht ein, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den der Schuldner nicht zu vertreten hat (§ 286 Abs. 4 BGB). Zu vertreten sind grundsätzlich Vorsatz und Fahrlässigkeit; fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt (§ 276 BGB). Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Kunde nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des Verzugs verlangen (§ 280 Abs. 2 BGB).
Entscheidend ist damit, ob die Verspätung trotz sorgfältiger Planung eingetreten ist. Ein weiteres Risiko betrifft Termine, die für den Kunden wesentlich sind: Hat der Kunde vor Vertragsschluss mitgeteilt, dass der Termin für ihn wesentlich ist, etwa weil eine Heizung vor einem Stichtag laufen muss, kann er bei Versäumung ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten (§ 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Ein Vertretenmüssen verlangt § 323 BGB dafür nicht.
Was gilt, wenn die Sperrung längst bekannt war?
Die Sperrung wurde mit Bauphasen und Umleitung öffentlich angekündigt. Wer danach einen festen Termin zusagt, ohne Umweg und Zeitverlust einzuplanen, wird kaum darlegen können, die Verspätung nicht verschuldet zu haben. Anders kann es liegen, wenn eine Sperrphase kurzfristig verlegt oder verlängert wird und der Betrieb trotz sorgfältiger Planung nicht rechtzeitig ankommt; es kommt auf den Einzelfall an. Für Lieferfenster im Güterverkehr und die Haftung von Frachtführern behandelt dieselbe Frage der Beitrag zum Lkw-Ausweichverbot an der A 2.
Prüfen Sie zudem Ihren Vertrag: Ein Termin unter Vorbehalt oder ein vereinbarter Zeitraum führt zu einer anderen Lage als ein festes Datum. Haben Sie bei Bauleistungen die VOB/B einbezogen, gelten für Behinderungen vorrangig deren Regeln; sie sind anhand der vereinbarten Fassung im Einzelfall zu prüfen.
Wer zahlt Wartezeit und Leerfahrt, wenn der Kunde Zufahrt oder Zugang nicht ermöglicht?
Die Straßensperrung allein verlagert das Risiko nicht auf den Kunden. Es kommt darauf an, ob er eine ihm obliegende Mitwirkung unterlässt, etwa die Zufahrt nicht freihält oder zum Termin niemand öffnet. Ist für die Herstellung des Werks eine Handlung des Bestellers erforderlich und kommt er durch deren Unterlassen in Annahmeverzug, können Sie eine angemessene Entschädigung verlangen (§ 642 Abs. 1 BGB). Sie richtet sich nach Dauer des Verzugs und Höhe der Vergütung, abzüglich ersparter Aufwendungen und anderweitigen Erwerbs (§ 642 Abs. 2 BGB).
Annahmeverzug setzt voraus, dass Sie die Leistung ordnungsgemäß anbieten (§§ 293 bis 295 BGB). Erscheint Ihr Monteur pünktlich, ist das ein tatsächliches Angebot. Ist eine Handlung des Kunden erforderlich, genügt ein wörtliches Angebot; ihm steht die Aufforderung gleich, die Handlung vorzunehmen, etwa die Zufahrt freizumachen (§ 295 BGB). Halten Sie deshalb Ankunft, Wartezeit und Kontaktversuche fest. Wer Leerfahrten pauschal berechnen will, sollte das ausdrücklich vereinbaren; in Allgemeinen Geschäftsbedingungen muss eine solche Klausel der Inhaltskontrolle standhalten (§ 307 BGB).
Wie sichern Sie laufende und neue Aufträge ab?
Gleichen Sie die angekündigten Bauphasen mit Ihren Einsätzen entlang der Strecke ab, informieren Sie Kunden frühzeitig in Textform und klären Sie vorab, wie die Baustelle während der Sperrung erreichbar ist. Für neue Aufträge bieten sich Zeitfenster statt fester Uhrzeiten oder ein ausdrücklicher Vorbehalt für Verkehrsbehinderungen an; ob ein solcher Vorbehalt in Allgemeinen Geschäftsbedingungen wirksam ist, hängt von seiner Formulierung ab (§ 307 BGB). Dokumentieren Sie tatsächliche Behinderungen mit Datum, Uhrzeit, Route und Fahrzeit im Einsatzprotokoll.
Was Sie jetzt vorbereiten können
Diese Unterlagen helfen bei der Klärung
- Auftrag mit Terminvereinbarung
- Pressemitteilung zu Bauphasen und Umleitung
- Einsatzprotokolle mit Ankunfts- und Wartezeiten
- Schriftverkehr mit dem Kunden
- Allgemeine Geschäftsbedingungen
Ob eine konkrete Verspätung Ihrem Betrieb zuzurechnen ist und wie Sie Ihre Terminregeln fassen, lässt sich anhand von Vertrag und Dokumentation prüfen.
Quellen und Stand dieses Beitrags
- Rund 900.000 Euro aus Sondervermögen Infrastruktur für Sanierung der Ortsdurchfahrt Oschersleben ↗Ministerium für Infrastruktur und Digitales Sachsen-Anhalt · veröffentlicht 2026-07-16 · Quellenstand 01.10.2026
- Jetzt aber wirklich: Bauarbeiten in Oschersleben starten mit zweiwöchiger Verzögerung ↗Volksstimme · veröffentlicht 2026-07-18 · Quellenstand 01.10.2026
- Bauarbeiten in Oschersleben mit Verzögerung gestartet – das ist der Grund ↗Volksstimme · veröffentlicht 2026-07-24 · Quellenstand 01.10.2026
- Bauarbeiten in Oschersleben: Jetzt ist ein Abschnitt der Friedensstraße voll gesperrt ↗Volksstimme · veröffentlicht 2026-09-23 · Quellenstand 01.10.2026
- § 286 BGB ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
- § 276 BGB ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
- § 280 BGB ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
- § 307 BGB ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
- § 323 BGB ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
- § 642 BGB – Mitwirkung des Bestellers ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
- § 293 BGB – Annahmeverzug ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
- § 294 BGB – Tatsächliches Angebot ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
- § 295 BGB – Wörtliches Angebot ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
Öffentliche Ereignisse und fiktive Beispiele sind voneinander getrennt. Die Nennung eines Unternehmens bezeichnet keine Mandatsbeziehung und unterstellt keinen Rechtsverstoß. Der Beitrag bietet Orientierung; die Bewertung Ihrer konkreten Unterlagen bleibt einer individuellen Prüfung vorbehalten.