Der konkrete Anlass vor Ort
Die Gemeinde Hohe Börde ändert ihren Flächennutzungsplan erstmals seit 2014 auch für Wohn- und Gewerbeflächen. Der Plan ist seit der Bekanntmachung vom 26. November 2014 wirksam; sein Planungshorizont war laut Begründung das Jahr 2025. Der Entwurf der 2. Änderung, die alle 14 Ortschaften erfasst, wurde vom 5. März bis 7. April 2026 erneut zur Beteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB veröffentlicht; bekannt gemacht wurde das im Amts- und Mitteilungsblatt vom 4. März 2026.
Die Begründung (Stand Februar 2026) nennt vier gewerbliche Erweiterungen und eine Rücknahme: das Industriegebiet Hermsdorf soll auf die Gemarkung Groß Santersleben wachsen, der Autohof Hohenwarsleben und das Gewerbegebiet Schackensleben sollen erweitert werden, hinzu kommt eine gewerbliche Baufläche mit Anbindungsstraße Irxleben-Nord; in Bebertal wird eine geplante Gewerbeentwicklung zurückgenommen. Auf der Seite der Gemeinde zum Flächennutzungsplan ist die 2. Änderung am 1. Oktober 2026 noch nicht als wirksam aufgeführt.
Schafft die neue Darstellung Baurecht für meine Erweiterung?
Nein. Der Flächennutzungsplan stellt für das ganze Gemeindegebiet die beabsichtigte Art der Bodennutzung in den Grundzügen dar (§ 5 Abs. 1 BauGB). Er ist der vorbereitende Bauleitplan (§ 1 Abs. 2 BauGB) und bindet vor allem die Gemeinde selbst. Auf eine Darstellung als gewerbliche Baufläche lässt sich eine Baugenehmigung nicht stützen.
Für bisher landwirtschaftlich genutzte Flächen am Ortsrand braucht es in aller Regel einen Bebauungsplan, der aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln ist (§ 8 Abs. 2 BauGB). Ohne ihn richtet sich ein Vorhaben im Außenbereich nach § 35 BauGB; eine gewöhnliche Gewerbehalle gehört regelmäßig nicht zu den dort privilegierten Vorhaben.
Wann wird die Änderung wirksam, und was gilt bis dahin?
Nach der Beteiligung wägt die Gemeinde die Stellungnahmen ab und beschließt die Änderung. Anders als ein regulär entwickelter Bebauungsplan braucht ein Flächennutzungsplan die Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde (§ 6 Abs. 1 BauGB); wirksam wird er erst mit der ortsüblichen Bekanntmachung der Genehmigung (§ 6 Abs. 5 BauGB). In den Amtsblättern der Gemeinde vom April, Mai und Juli 2026 ist keine Bekanntmachung einer Genehmigung erschienen, und auf der Internetseite der Gemeinde ist die 2. Änderung am 1. Oktober 2026 nicht als wirksam aufgeführt. Den aktuellen Beschlussstand sollten Betriebe bei der Gemeinde erfragen.
Bis zur Bekanntmachung gilt die Fassung von 2014 mit ihren bisherigen Änderungen. Das hat praktische Folgen: Widerspricht ein Vorhaben im Außenbereich den Darstellungen des wirksamen Flächennutzungsplans, liegt darin eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB). Eine geplante, aber noch nicht wirksame Gewerbedarstellung hilft insoweit noch nicht.
Kann ich einen Bebauungsplan für meine Fläche verlangen?
Auch das nicht. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen besteht kein Anspruch, und ein solcher Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden (§ 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB). Die Gemeinde muss öffentliche und private Belange gerecht gegeneinander abwägen (§ 1 Abs. 7 BauGB). Ein konkreter, belegter Erweiterungsbedarf ist aber ein privater Belang, den sie kennen sollte.
Praktisch heißt das: das eigene Flurstück im Planentwurf prüfen, den Bedarf mit Fläche, Arbeitsplätzen und Zeitplan beschreiben und mit der Gemeinde klären, ob ein Bebauungsplan im Parallelverfahren mit der Flächennutzungsplanänderung (§ 8 Abs. 3 BauGB) in Betracht kommt und ob sie eine Beteiligung an den Planungskosten erwartet.
Was Sie jetzt vorbereiten können
Diese Unterlagen helfen bei der Klärung
- Flurstücksnachweis und Lageplan
- Erweiterungskonzept mit Flächen- und Personalbedarf
- Planentwurf und Begründung der 2. Änderung (Stand Februar 2026)
- Auszug aus dem wirksamen Flächennutzungsplan
- Entwurf eines Kauf- oder Optionsvertrags für die Erweiterungsfläche
Welche Schritte für eine konkrete Erweiterungsfläche sinnvoll sind, hängt vom Planungsstand und von der Lage des Grundstücks ab und lässt sich anhand der Planunterlagen prüfen.
Quellen und Stand dieses Beitrags
- Öffentlichkeitsbeteiligungen ↗Gemeinde Hohe Börde · Quellenstand 01.10.2026
- Begründung zur 2. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Hohe Börde (Stand Februar 2026) ↗Gemeinde Hohe Börde / Büro für Stadt-, Regional- und Dorfplanung · veröffentlicht 2026-02 · Quellenstand 01.10.2026
- Flächennutzungsplan ↗Gemeinde Hohe Börde · Quellenstand 01.10.2026
- Amts- und Mitteilungsblatt Gemeinde Hohe Börde, Ausgabe vom 1. April 2026 ↗Gemeinde Hohe Börde · veröffentlicht 2026-04-01 · Quellenstand 01.10.2026
- Amts- und Mitteilungsblatt Gemeinde Hohe Börde, Ausgabe vom 6. Mai 2026 ↗Gemeinde Hohe Börde · veröffentlicht 2026-05-06 · Quellenstand 01.10.2026
- Amts- und Mitteilungsblatt Gemeinde Hohe Börde, Ausgabe vom 1. Juli 2026 ↗Gemeinde Hohe Börde · veröffentlicht 2026-07-01 · Quellenstand 01.10.2026
- § 5 Abs. 1 BauGB ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
- § 6 Abs. 1 und 5 BauGB ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
- § 8 Abs. 2 bis 4 BauGB ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
- § 1 Abs. 2, 3, 7 BauGB ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
- § 35 Abs. 1 bis 3 BauGB ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
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