Der konkrete Anlass vor Ort
Die Stadt Wolmirstedt baut ein neues Stadion. Nach ihrer Meldung vom 3. August 2026 hat im Juli der Bau des Funktionsgebäudes begonnen; zuletzt konzentrierten sich die Arbeiten vor allem auf die Entwässerung des Geländes, außerdem wurde die Einfassung des Kunstrasenplatzes gebaut. Die Gesamtkosten beziffert die Stadt auf rund 10,5 Millionen Euro, davon etwa 4,3 Millionen Euro Förderung des Landes, und nennt das Stadion ihr größtes Investitionsprojekt seit 1990. Die Eröffnung ist für den 4. September 2027 geplant, die Bauzeit erstreckt sich also über mehr als ein Jahr.
Welche Firmen beteiligt sind und wie die Verträge gestaltet sind, ist öffentlich nicht bekannt; den Beteiligten werden hier keine Zahlungsprobleme unterstellt. Bei öffentlichen Großprojekten arbeiten aber oft Nachunternehmer für Haupt- oder Generalunternehmer. Für sie stellt sich bei langen Bauzeiten die Frage, wie sie ihre Vergütung absichern.
Für welchen Betrag kann ich Sicherheit verlangen?
Der Anspruch richtet sich gegen Ihren direkten Vertragspartner, hier also den Generalunternehmer. Was gilt, wenn eine Kommune Bauherrin ist oder ein Generalübernehmer dazwischensteht, behandelt ein eigener Beitrag zum Generalübernehmer beim Kommunalbau. Gesichert werden kann die vereinbarte und noch nicht gezahlte Vergütung, ausdrücklich auch aus Zusatzaufträgen, zuzüglich 10 Prozent für Nebenforderungen (§ 650f Abs. 1 BGB). Gegenforderungen, mit denen der Besteller aufrechnen könnte, bleiben außer Betracht, es sei denn, sie sind unstreitig oder rechtskräftig festgestellt. Der Anspruch besteht auch noch nach der Abnahme. Bei einem Auftrag über 280.000 Euro, von dem 100.000 Euro bezahlt sind, wären das 180.000 Euro zuzüglich 18.000 Euro, zusammen 198.000 Euro; vereinbarte Nachträge kämen hinzu.
Welche Sicherheit muss ich akzeptieren?
§ 650f Abs. 2 BGB lässt ausdrücklich eine Garantie oder ein sonstiges Zahlungsversprechen eines Kreditinstituts oder Kreditversicherers zu. Ausgezahlt wird daraus aber nicht auf bloße Anforderung: Die Bank oder der Versicherer darf nach Abs. 2 Satz 2 nur leisten, soweit der Besteller die Vergütung anerkennt oder durch vorläufig vollstreckbares Urteil zur Zahlung verurteilt ist und die Voraussetzungen für den Beginn der Zwangsvollstreckung vorliegen. Die Sicherheit schützt also vor allem vor dem Ausfall des Bestellers, ersetzt aber nicht die Durchsetzung der Forderung.
Nach § 650f Abs. 1 Satz 5 BGB ist die Sicherheit auch dann ausreichend, wenn sich der Sicherungsgeber vorbehält, sein Versprechen bei einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers zu widerrufen – mit Wirkung für Bauleistungen, die bei Zugang des Widerrufs noch nicht erbracht sind. Prüfen Sie deshalb, was die angebotene Urkunde regelt, und behalten Sie die Lage des Bestellers im Blick. Die üblichen Kosten der Sicherheit bis höchstens 2 Prozent im Jahr muss der Unternehmer erstatten (§ 650f Abs. 3 BGB).
Was kann ich tun, wenn die Sicherheit nicht kommt?
Verlangen Sie die Sicherheit schriftlich, beziffert und mit angemessener Frist. Läuft die Frist erfolglos ab, kann der Unternehmer nach § 650f Abs. 5 BGB die Leistung verweigern oder den Vertrag kündigen. Kündigt er, kann er die vereinbarte Vergütung verlangen, muss sich aber ersparte Aufwendungen und anderweitigen Erwerb anrechnen lassen; vermutet wird, dass ihm 5 Prozent der Vergütung für den noch nicht erbrachten Teil zustehen. Die Kündigung eines Bauvertrags bedarf nach § 650h BGB der Schriftform.
Leistungsverweigerung und Kündigung sind scharfe Mittel mit Folgen für Bauablauf und Geschäftsbeziehung. Prüfen Sie vorher, ob Betrag und Frist nachvollziehbar bemessen sind, und sichern Sie den Nachweis, dass Ihr Verlangen zugegangen ist.
Kann der Nachunternehmervertrag den Anspruch ausschließen?
Nein. Eine von § 650f Abs. 1 bis 5 BGB abweichende Vereinbarung ist nach Absatz 7 unwirksam. Klauseln, die auf die Sicherheit verzichten oder sie an zusätzliche Bedingungen knüpfen, stehen dem Anspruch deshalb nicht entgegen. Das Verlangen ist die Ausübung eines gesetzlichen Rechts, auch wenn es das Verhältnis zum Generalunternehmer belasten kann. Es ist daher sinnvoll, das Thema früh und sachlich anzusprechen, bevor Rückstände groß werden.
Was Sie jetzt vorbereiten können
Diese Unterlagen helfen bei der Klärung
- Nachunternehmervertrag
- Nachtragsvereinbarungen
- Abschlagsrechnungen und Zahlungseingänge
- Sicherheitsverlangen mit Zugangsnachweis
- Angebotene Bürgschafts- oder Garantieurkunde
Ob und in welcher Höhe Sie in Ihrem Auftrag eine Sicherheit verlangen und welche Schritte Sie gehen können, lässt sich nur anhand Ihres Vertrags und Zahlungsverlaufs beurteilen.
Quellen und Stand dieses Beitrags
- Aktuelles vom Stadionneubau ↗Stadt Wolmirstedt · veröffentlicht 2026-08-03 · Quellenstand 01.10.2026
- § 650f BGB – Bauhandwerkersicherung ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
- § 650h BGB – Schriftform der Kündigung ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
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