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und die Börde

Bau & Handwerk · Niedere Börde / Samswegen

Bauen neben der A14-Baustelle in der Niederen Börde: Welche Abstände gelten schon jetzt?

Die A14 zwischen Dahlenwarsleben und Wolmirstedt ist noch nicht fertig. Für Hallen, Anbauten und Umnutzungen an der Trasse gelten die autobahnrechtlichen Abstandsregeln trotzdem bereits.

Der konkrete Anlass vor Ort

Seit dem Spatenstich am 4. Dezember 2023 baut die DEGES den 11,5 Kilometer langen A14-Abschnitt zwischen den Anschlussstellen Dahlenwarsleben und Wolmirstedt im Landkreis Börde. Der Planfeststellungsbeschluss stammt vom 14. Oktober 2020. Vorgesehen sind elf Brücken, darunter eine Querung des Mittellandkanals, sowie Lärmschutz bei Samswegen und zwischen Mose und der Autobahn.

Einen Fertigstellungstermin nennt die DEGES-Projektseite nicht. Laut Radio SAW vom 16. Juni 2026 ist eine Freigabe nun offenbar erst frühestens 2030 zu erwarten; einen amtlich bestätigten Termin gibt es nicht. Börde-Landrat Martin Stichnoth sprach von einem schweren Rückschlag für die Region. Für Betriebe entlang der Trasse verschiebt sich damit die bessere Anbindung. An den Bauregeln für ihre Grundstücke ändert die Verzögerung dagegen nichts.

Gelten die Abstandsregeln, obwohl auf der Trasse noch kein Verkehr rollt?

Ja. Bei geplanten Bundesfernstraßen greifen die Beschränkungen bereits ab der Veröffentlichung oder Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren (§ 9 Abs. 4 FStrG). Dieser Zeitpunkt liegt beim Abschnitt Dahlenwarsleben–Wolmirstedt lange zurück. Wer heute eine Halle, einen Anbau oder eine Nutzungsänderung in Trassennähe plant, muss die künftige Autobahn so behandeln, als wäre sie schon in Betrieb.

Was ist im 40-Meter-Streifen verboten und was im 100-Meter-Bereich zustimmungspflichtig?

Bis 40 Meter vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn einer Bundesautobahn dürfen Hochbauten jeder Art nicht errichtet werden; das gilt entsprechend für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs (§ 9 Abs. 1 FStrG). Bis 100 Meter brauchen Baugenehmigungen und andere notwendige Genehmigungen die Zustimmung des Fernstraßen-Bundesamtes, wenn bauliche Anlagen errichtet, erheblich geändert oder anders genutzt werden sollen (§ 9 Abs. 2 FStrG). Für Solaranlagen gelten Sonderregeln (§ 9 Abs. 2c FStrG).

Die Zustimmung darf nur aus Gründen der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs, wegen Ausbauabsichten oder der Straßenbaugestaltung versagt oder mit Auflagen versehen werden (§ 9 Abs. 3 FStrG). Sie gilt zwei Monate nach Eingang aller erforderlichen Unterlagen als erteilt. Die Frist beginnt nicht, wenn die Behörde innerhalb von zehn Arbeitstagen Unvollständigkeit mitteilt; verlängern kann sie begründet um einen Monat (§ 9 Abs. 2a FStrG). Vollständige Unterlagen verkürzen das Verfahren also spürbar.

Wie messe ich den Abstand, wenn die Fahrbahn noch nicht fertig ist?

Maßgeblich ist der äußere Rand der künftigen befestigten Fahrbahn, wie er sich aus den festgestellten Plänen ergibt. Ein Lageplan, der den Abstand zum Bauzaun oder zum heutigen Feldrand misst, reicht nicht. Lassen Sie den Abstand anhand der Planfeststellungsunterlagen herleiten und im Bauantrag nachvollziehbar darstellen. Liegen Anschlussstellen oder Zufahrten in der Nähe, sollte die Messung früh mit der zuständigen Straßenbaubehörde abgestimmt werden.

Welche Auswege gibt es, wenn das Vorhaben in die Schutzzone fällt?

Die Beschränkungen gelten nicht, soweit das Vorhaben einem Bebauungsplan entspricht, der mindestens die Verkehrsflächen und die daran gelegenen überbaubaren Grundstücksflächen festsetzt und unter Mitwirkung des Straßenbaulastträgers zustande gekommen ist (§ 9 Abs. 7 FStrG). Fehlt ein solcher Plan, bleibt für Vorhaben im 40-Meter-Streifen nur eine Ausnahme vom Bauverbot, wenn eine offenbar nicht beabsichtigte Härte vorliegt und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist, oder wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit sie erfordern (§ 9 Abs. 8 FStrG). Im 100-Meter-Bereich bleibt es bei der Zustimmung nach § 9 Abs. 2 FStrG. Darauf sollte keine Investitionsplanung aufbauen.

Wird eine bisher zulässige bauliche Nutzung durch die Beschränkungen aufgehoben, kann eine Entschädigung in Betracht kommen; bei geplanten Straßen entsteht der Anspruch erst unter den zeitlichen Voraussetzungen des § 9 Abs. 10 FStrG. Unabhängig davon braucht jedes Vorhaben eine bauplanungsrechtliche Grundlage. Liegt der Betrieb weder im Bereich eines Bebauungsplans noch in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil, richtet sich das nach § 35 BauGB.

Was Sie jetzt vorbereiten können

Diese Unterlagen helfen bei der Klärung

  • Lageplan mit vermessenem Abstand zum künftigen Fahrbahnrand
  • Auszug aus Planfeststellungsbeschluss und Trassenplänen
  • Bebauungsplan, falls vorhanden
  • Bauantragsentwurf mit Nutzungsbeschreibung
  • Schriftverkehr mit Straßenbau- und Bauaufsichtsbehörde

Ob und unter welchen Bedingungen ein Vorhaben an der künftigen A14 genehmigungsfähig ist, hängt von Abstand, Planlage und Nutzung im Einzelfall ab und sollte vor der Planung geprüft werden.

Quellen und Stand dieses Beitrags
  1. A 14: Abschnitt 1.1 (AS Dahlenwarsleben bis AS Wolmirstedt) ↗DEGES · Quellenstand 01.10.2026
  2. Börde: Freigabe des A14-Abschnitts zwischen Dahlenwarsleben nach Wolmirstedt erneut verschoben ↗Radio SAW · veröffentlicht 2026-06-16 · Quellenstand 01.10.2026
  3. § 9 FStrG ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
  4. § 35 Abs. 1 bis 3 BauGB ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026

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