Nach dem Ende eines Handelsvertretervertrags sollte die Ausgleichsfrage sofort einen eigenen Vorgang erhalten. § 89b Absatz 4 HGB verlangt, den Anspruch innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Vertragsverhältnisses geltend zu machen. Daneben steht die regelmäßige Verjährung von drei Jahren. Wer nur diese längere Frist betrachtet, riskiert, die vorgelagerte Jahresfrist zu versäumen.
Für die betriebliche Checkliste bedeutet das: Vertragsende feststellen, die einjährige Geltendmachungsfrist gesondert notieren und zusätzlich den Verjährungsbeginn prüfen. Eine rechtzeitige Geltendmachung ersetzt diese zweite Prüfung nicht.
Ausgangspunkt der Jahresfrist ist die Beendigung des Vertragsverhältnisses. Sammeln Sie deshalb Vertrag, Nachträge und die Unterlagen, aus denen sich das Ende ergibt. Halten Sie bei widersprüchlichen Angaben fest, welches Enddatum aus welchem Dokument folgt. Planen Sie die Anspruchssicherung vorsorglich anhand des frühesten ernsthaft in Betracht kommenden Enddatums.
Warten Sie mit dieser Bestandsaufnahme nicht auf die letzte Provisionsabrechnung oder eine vollständige wirtschaftliche Auswertung. § 89b Absatz 4 HGB knüpft die Jahresfrist an das Vertragsende; eine noch offene interne Aufarbeitung ist dort nicht als späterer Fristbeginn vorgesehen.
Praktisch empfiehlt sich eine eindeutige, dokumentierte Erklärung gegenüber dem Unternehmer: Benennen Sie das beendete Vertragsverhältnis und erklären Sie ausdrücklich, dass Sie den Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB geltend machen. Eine bloße Bitte um die Schlussabrechnung sollte nicht die einzige Maßnahme zur Sicherung dieses eigenständigen Anspruchs bleiben.
Bewahren Sie die Erklärung samt Versand- und Empfangsdokumentation auf. Organisieren Sie die Übermittlung mit zeitlichem Vorlauf, damit Unklarheiten noch innerhalb der Jahresfrist geklärt werden können. Diese Dokumentation dient der Nachweisbarkeit; sie ist keine Zusage, dass der geltend gemachte Anspruch tatsächlich besteht.
Stellen Sie Unterlagen zu selbst geworbenen Neukunden und zu wesentlich erweiterten Bestandskundenbeziehungen zusammen. Entscheidend sind erhebliche Vorteile des Unternehmers nach Vertragsende sowie die Billigkeit des Ausgleichs unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere entgehender Provisionen. Eine wirtschaftlich einer Neukundenwerbung gleichkommende Erweiterung kann ebenfalls relevant sein.
Prüfen Sie zugleich die Ausschlüsse: Bei Eigenkündigung entfällt der Anspruch grundsätzlich, außer bei begründetem Anlass durch Unternehmerverhalten oder unzumutbarer Fortsetzung wegen Alters oder Krankheit. Weitere Ausschlüsse betreffen die Unternehmerkündigung aus wichtigem Grund wegen schuldhaften Vertreterverhaltens sowie den vereinbarten Eintritt eines Dritten anstelle des Vertreters. Diese Eintrittsvereinbarung darf nicht vor Vertragsende geschlossen werden. Im Voraus lässt sich der Ausgleich nicht ausschließen.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre. Sie beginnt grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Berechtigte die anspruchsbegründenden Umstände sowie den Schuldner kennt oder ohne grobe Fahrlässigkeit kennen müsste. Dieser Jahresendbeginn darf nicht auf die einjährige Geltendmachungsfrist übertragen werden.
Fehlende Kenntnis hält die Verjährung außerdem nicht unbegrenzt offen: Für solche Ansprüche sieht § 199 Absatz 4 BGB unabhängig von Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis eine zehnjährige Höchstfrist ab Entstehung vor. Lassen Sie deshalb beide Fristläufe anhand der konkreten Unterlagen bestimmen.
Legen Sie eine Wiedervorlage für die Reaktion des Unternehmers an und vervollständigen Sie die Kunden- und Provisionsunterlagen. Bleiben Anspruchsgrund oder Zahlung streitig, sollte die weitere Durchsetzung rechtzeitig vor der gesondert ermittelten Verjährung geklärt werden. Verwechseln Sie die Anmeldung innerhalb eines Jahres nicht mit einer abschließenden Sicherung gegen Verjährung.
Auch auf Unternehmerseite hilft dieselbe Trennung: Dokumentieren Sie Eingang und Inhalt der Geltendmachung und prüfen Sie anschließend Voraussetzungen und Ausschlüsse. Weder die fristgerechte Anmeldung noch vorhandene Kundenkontakte allein begründen eine feste Ausgleichshöhe.