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und die Börde

Bau & Handwerk · Magdeburg / Landkreis Börde

Material vorfinanzieren oder Abschlag verlangen: Wie sichern Sie Vorleistungen ab?

Sonderbauteile kosten Geld, lange bevor sie eingebaut sind. Welche Abschläge können Bau- und Ausbaubetriebe verlangen, und wie schützen Sie sich, wenn der Auftraggeber nicht zahlt?

Der konkrete Anlass vor Ort

Das Statistische Landesamt Sachsen-Anhalt meldet für das Bauhauptgewerbe im Land einen baugewerblichen Umsatz von 1.337,5 Mio. Euro im ersten Halbjahr 2026 – nominal 1,0 Prozent mehr als im Vorjahreszeitraum, ausdrücklich nicht preisbereinigt. Die Auftragszahlen steigen, vor allem im Tiefbau, die Zahl der Beschäftigten sinkt. Das sind Landeswerte, keine Zahlen für Magdeburg oder die Börde.

Für den Kammerbezirk Magdeburg meldet die Frühjahrsumfrage 2026 der Handwerkskammer, dass 77 Prozent der Betriebe steigende Einkaufspreise verzeichnen. Wer in diesem Umfeld Material vorfinanziert, trägt ein spürbares Liquiditäts- und Ausfallrisiko.

Wann können Sie für Material schon vor dem Einbau Geld verlangen?

Der Unternehmer kann Abschlagszahlungen in Höhe des Werts der erbrachten und vertraglich geschuldeten Leistungen verlangen; die Leistungen sind durch eine Aufstellung nachzuweisen, die eine rasche und sichere Beurteilung ermöglicht (§ 632a Abs. 1 BGB). Für erforderliche Stoffe oder Bauteile, die angeliefert oder eigens angefertigt und bereitgestellt sind, gilt das nur, wenn dem Besteller nach seiner Wahl Eigentum daran übertragen oder entsprechende Sicherheit geleistet wird. Diese Sicherheit kann auch eine Garantie oder ein Zahlungsversprechen eines Kreditinstituts oder Kreditversicherers sein (§ 632a Abs. 2 BGB). Sind die Leistungen nicht vertragsgemäß, darf der Besteller einen angemessenen Teil des Abschlags verweigern; die Beweislast für die vertragsgemäße Leistung bleibt bis zur Abnahme beim Unternehmer.

§ 632a BGB gibt damit einen Abschlag für bereits Erbrachtes, keinen allgemeinen Anspruch auf Vorkasse. Eine Anzahlung vor Beginn der Fertigung müssen Sie ausdrücklich vereinbaren. Ob eine Vorauszahlungsklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen wirksam ist, hängt von ihrer Ausgestaltung ab (§ 307 BGB).

Was schützt Sie, wenn nach dem Einbau nicht gezahlt wird?

Wird eine bewegliche Sache so mit einem Grundstück verbunden, dass sie wesentlicher Bestandteil wird, erstreckt sich das Eigentum am Grundstück auf sie (§ 946 BGB). Ein Eigentumsvorbehalt an eingebauten Bauteilen hilft dann nicht mehr weiter.

Für diese Lage sieht das Gesetz die Bauhandwerkersicherung vor: Sie können vom Besteller Sicherheit für die noch nicht gezahlte Vergütung verlangen und nach erfolgloser Frist die Leistung verweigern oder kündigen (§ 650f Abs. 1 und 5 BGB). Ausgenommen sind Verbraucherbauverträge und juristische Personen des öffentlichen Rechts, über deren Vermögen kein Insolvenzverfahren stattfindet (§ 650f Abs. 6 BGB) – in Sachsen-Anhalt nach § 6 Abs. 1 AG InsO LSA auch Kommunen; Berechnung und Anforderung erläutert der Beitrag zur Bauhandwerkersicherung. Alternativ kommt eine Sicherungshypothek am Baugrundstück des Bestellers in Betracht (§ 650e BGB) – allerdings nur, soweit Sie für Ihre Vergütung nicht bereits eine Sicherheit nach § 650f BGB erlangt haben (§ 650f Abs. 4 BGB).

Was gehört in Vertrag und Zahlungsplan?

Vereinbaren Sie einen Zahlungsplan, der Abschläge an nachprüfbare Schritte knüpft: Aufmaß, Fertigung, Bereitstellung, Einbau. Für Sonderbauteile sollte geregelt sein, ob Sie dem Auftraggeber dafür Eigentum übertragen oder eine Sicherheit, etwa eine Bankbürgschaft, stellen. Leisten Sie selbst Anzahlungen an Lieferanten, kann eine Anzahlungsbürgschaft des Lieferanten Ihr Risiko begrenzen. Vor der Materialbestellung gehört eine Bonitätsprüfung des Auftraggebers dazu.

Für Verträge mit Verbrauchern gelten Sonderregeln, die dieser Beitrag nicht behandelt.

Was Sie jetzt vorbereiten können

Diese Unterlagen helfen bei der Klärung

  • Angebot und Vertrag mit Zahlungsplan
  • Aufmaße, Fertigungs- und Leistungsnachweise
  • Bürgschafts- oder Garantieurkunden
  • Lieferantenrechnungen für das Material

Welche Abschläge und Sicherheiten Sie in einem konkreten Auftrag verlangen können, lässt sich anhand von Angebot, Vertrag und Zahlungsplan prüfen.

Quellen und Stand dieses Beitrags
  1. Leichte Umsatzsteigerung in Sachsen-Anhalts Bauhauptgewerbe im 1. Halbjahr 2026 (PM 217/2026) ↗Statistisches Landesamt Sachsen-Anhalt · veröffentlicht 2026-08-19 · Quellenstand 01.10.2026
  2. Handwerk ohne Impulse – Lage stabil, aber ohne Wachstumsperspektive ↗Handwerkskammer Magdeburg · veröffentlicht 2026-06-10 · Quellenstand 01.10.2026
  3. § 632a BGB ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
  4. § 307 BGB ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
  5. § 946 BGB ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
  6. § 650f BGB ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
  7. § 650e BGB ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
  8. § 6 AG InsO LSA – Insolvenzunfähigkeit juristischer Personen des öffentlichen Rechts (Ausführungsgesetz zur Insolvenzordnung vom 17.11.1998; Landesrecht Sachsen-Anhalt, Gesamtausgabe zum 01.10.2026) ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026

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