Der konkrete Anlass vor Ort
Am 10. März 2026 hat die Landesregierung einen erweiterten Rahmen für den High-Tech Park beschlossen: Neben Mikroelektronik sollen digitale Industrie, daten- und KI-gestützte Technologien sowie CleanTech angesprochen werden. Genannt werden rund 400 Hektar in Magdeburg und Sülzetal. Nach Angaben der High-Tech Park Sachsen-Anhalt GmbH hat die Intel Magdeburg GmbH ihre Flächen am Eulenberg am 22. Mai 2026 an die Gesellschaft verkauft.
Für die Zulässigkeit eines Betriebs zählt jedoch der Bebauungsplan Nr. 353-2 „Eulenberg“ der Landeshauptstadt. Seine 1. Änderung ist laut Stadtverwaltung seit dem 5. Juli 2024 rechtsverbindlich und schließt schon heute Speditions- und andere Logistikbetriebe sowie ebenerdige Photovoltaikanlagen aus. Am 29. September 2025 beschloss der Stadtrat, eine 2. Änderung im vereinfachten Verfahren aufzustellen. Ziel ist, weitere flächenintensive, nicht produzierende und personalarme Nutzungen wie Rechenzentren, Strom- und Batteriespeicher oder Autohöfe auszuschließen.
Passt mein Betrieb zur festgesetzten Art der Nutzung?
Das Plangebiet ist als Industriegebiet nach § 9 BauNVO festgesetzt; daran soll auch die 2. Änderung nichts ändern. In Industriegebieten sind grundsätzlich Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe sowie Tankstellen zulässig (§ 9 Abs. 2 BauNVO). Die Gemeinde darf allerdings allgemein zulässige Nutzungsarten ausschließen, solange die Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt (§ 1 Abs. 5 BauNVO), und aus besonderen städtebaulichen Gründen auch bestimmte Arten von Anlagen (§ 1 Abs. 9 BauNVO).
Ein Vorhaben ist zulässig, wenn es den Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist (§ 30 Abs. 1 BauGB). Eine Landesstrategie oder das Branchenprofil eines Parkbetreibers ändert daran nichts. Entscheidend ist der Wortlaut der textlichen Festsetzungen in der jeweils geltenden Fassung.
Was bedeutet die laufende 2. Änderung für mein Vorhaben?
Die 2. Änderung ist bislang ein Aufstellungsbeschluss. In den öffentlichen Tagesordnungen des Stadtrats ist bis September 2026 kein Entwurfs- oder Satzungsbeschluss dazu verzeichnet. Rechtlich gilt daher die 1. Änderung. Wer ein Vorhaben plant, das künftig ausgeschlossen werden soll, etwa einen Serverstandort ohne Fertigung, muss trotzdem damit rechnen, dass die Stadt ihre Planung sichert.
Dafür kennt das Gesetz die Veränderungssperre, die nach einem Aufstellungsbeschluss möglich ist (§ 14 BauGB) und zunächst zwei Jahre gilt (§ 17 BauGB), sowie die Zurückstellung eines Baugesuchs für bis zu zwölf Monate (§ 15 BauGB). Ob die Stadt diese Mittel am Eulenberg einsetzt, ist offen; in den öffentlichen Stadtratsunterlagen ist dazu bis September 2026 nichts verzeichnet.
Wie wird eine Mischnutzung aus Fertigung und Rechenzentrum eingeordnet?
Viele Technologiebetriebe kombinieren Produktion, Entwicklung und eigene IT. Ein Serverraum, der der eigenen Fertigung dient, ist etwas anderes als ein eigenständiges Rechenzentrum. Wie die künftige Festsetzung diese Abgrenzung formuliert, steht noch nicht fest; die Beschlussvorlage nennt Datacenter nur als Beispiel für flächenintensive, personalarme Nutzungen. Eine genaue Betriebsbeschreibung mit Flächenanteilen, Beschäftigtenzahl und Funktion der IT hilft, die Einordnung früh zu klären, notfalls über eine Bauvoranfrage.
Worauf muss ich beim Kauf eines unbebauten Grundstücks achten?
Am 4. Dezember 2025 hat der Stadtrat außerdem eine Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB für unbebaute Grundstücke im Geltungsbereich der 1. Änderung beschlossen. Ist eine solche Satzung in Kraft, ist der Kaufvertrag der Stadt mitzuteilen; sie kann das Vorkaufsrecht binnen drei Monaten nach der Mitteilung ausüben, und das Grundbuchamt trägt den Käufer erst ein, wenn die Nichtausübung oder das Nichtbestehen nachgewiesen ist (§ 28 Abs. 1 und 2 BauGB). Ob und wann die Satzung bekannt gemacht wurde, sollten Käufer bei der Stadt erfragen und in den Zeitplan einrechnen.
Was Sie jetzt vorbereiten können
Diese Unterlagen helfen bei der Klärung
- Bebauungsplan Nr. 353-2 „Eulenberg“ in der Fassung der 1. Änderung mit Begründung
- Beschlussvorlage DS0471/25 zur 2. Änderung
- Betriebsbeschreibung mit Flächen- und Nutzungsaufstellung
- Lageplan und Grundstücksdaten
- Entwurf des Kaufvertrags mit Regelungen zu Vorkaufsrecht und Rücktritt
Ob ein bestimmtes Vorhaben am Eulenberg zulässig ist, lässt sich nur anhand der geltenden Festsetzungen, der Betriebsbeschreibung und des aktuellen Verfahrensstands prüfen.
Quellen und Stand dieses Beitrags
- High-Tech Park Sachsen-Anhalt wird weiterentwickelt ↗Staatskanzlei Sachsen-Anhalt · veröffentlicht 2026-03-10 · Quellenstand 01.10.2026
- High-Tech Park Sachsen-Anhalt – Startseite ↗High-Tech Park Sachsen-Anhalt GmbH · Quellenstand 01.10.2026
- Drucksache DS0471/25 – Aufstellung der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 353-2 „Eulenberg“ im vereinfachten Verfahren ↗Landeshauptstadt Magdeburg · veröffentlicht 2025-09-12 · Quellenstand 01.10.2026
- Stadtrat Magdeburg – Sitzung vom 29.09.2025 ↗Landeshauptstadt Magdeburg / SessionNet · veröffentlicht 2025-09-29 · Quellenstand 01.10.2026
- Drucksache DS0478/25 – Vorkaufsrechtssatzung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB zum Bebauungsplan Nr. 353-2 „Eulenberg“ i. d. F. der 1. Änderung ↗Landeshauptstadt Magdeburg · veröffentlicht 2025-09-22 · Quellenstand 01.10.2026
- DS0478/25 Anlage 1 – Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht (Entwurf) ↗Landeshauptstadt Magdeburg · veröffentlicht 2025-09-22 · Quellenstand 01.10.2026
- Stadtrat Magdeburg – Sitzung vom 04.12.2025 ↗Landeshauptstadt Magdeburg / SessionNet · veröffentlicht 2025-12-04 · Quellenstand 01.10.2026
- § 30 Abs. 1 BauGB ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
- § 9 BauNVO ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
- § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
- § 14 BauGB ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
- § 15 Abs. 1 BauGB ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
- § 17 Abs. 1 BauGB ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
- § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
- § 28 Abs. 1 und 2 BauGB ↗Amtliche Rechtsquelle · Quellenstand 01.10.2026
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